Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 18. Mai 2017 mit, dass sie weder Ergänzungen zu diesem Gutachten noch weitere Fragen an die Experten habe. Nach erteilter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 Stellung zum Gutachten und stellte eine Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht in Aussicht. Des Weiteren stellte er den Antrag, das Gutachten D.________/G.________ sei wegen formellen Mängeln aus den Akten zu entfernen. Dem Gutachten E.________ vom 7. Februar 2017 sei eine grössere Bedeutung beizumessen, dieses sei zu den Akten zu erkennen.