_) in Kopie zu den Beschwerdeakten. Am 5. Mai 2017 reichte die Vollzugsbehörde den Behandlungsplan/schriftlicher Therapieplan der F.________ (Klinik) vom 2. März 2017 in Kopie zu den Beschwerdeakten. Das wissenschaftliche forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten über den Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. G.________ vom 11. Mai 2017 (nachfolgend: Gutachten D.________/G.________) ging am 15. Mai 2017 bei der Beschwerdekammer ein. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 18. Mai 2017 mit, dass sie weder Ergänzungen zu diesem Gutachten noch weitere Fragen an die Experten habe.