ein Gutachten in Auftrag zu geben. Am 27. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weder zur Person des Sachverständigen, noch zum unterbreiteten Fragenkatalog Bemerkungen habe. Am 28. Dezember 2016 wurde der Gutachtensauftrag erteilt. Am 16. Februar 2017 reichte die Vollzugsbehörde das Forensisch-Psychiatrische Verlaufsgutachten über den Beschwerdeführer von med. pract. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt FMH Forensische Psychiatrie, vom 7. Februar 2017 (nachfolgend: Gutachten E.________) in Kopie zu den Beschwerdeakten.