2 de in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016). Am 23. November 2016 stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, bei Prof. Dr. med. C.________ ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl die Person des Sachverständigen als auch die Idee eines Ergänzungsgutachtens ablehnte, wurde entschieden, bei Prof. Dr. med. D.________ («unter Beizug einer seiner Oberärzt/innen») ein Gutachten in Auftrag zu geben.