7. Es sei dem Beschwerdeführer unverzüglich vollumfängliche Akteneinsicht (inkl. Watch-Liste) zu gewähren. 8. Über die Anträge Ziffer 5 bis 7 hiervor sei vorab sofort zu befinden. Am 9. November 2016 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dem Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass er die Akten einsehen kann, sobald sie bei der Beschwerdekammer eingelangt sind (Ziff. 5 der Verfügung vom 9. November 2016). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwer-