6 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. 5.2 Dem Beschuldigten ist zudem eine angemessene Entschädigung für Aufwendungen auszurichten, wobei hier praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat. Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST).