Eine Verletzung ihres sittlichen Rufs oder ihrer ethischen Integrität ist im Arbeitszeugnis nicht zu erkennen. Selbst wenn dem so wäre, würde es vorliegend an einem Handeln des Beschuldigten wider besseres Wissen fehlen, denn dieser war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnisses von der (arbeits-)rechtlichen Zulässigkeit und sachlichen Begründetheit seiner Leistungsbeurteilung überzeugt. 4.5 Die Straftatbestände der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), insbesondere der Verleumdung (Art. 174 StGB), sind eindeutig nicht erfüllt. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.