Dass die fragliche Textpassage für den unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an der beruflichen Fähigkeiten und Leistungen der Beschwerdeführerin hinausgehen würde, ist nicht erkennbar. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, beschlägt die beanstandete Äusserung im Arbeitszeugnis lediglich den gesellschaftlichen Ruf, namentlich ihre berufliche Geltung, und fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 173 ff. StGB. Eine Verletzung ihres sittlichen Rufs oder ihrer ethischen Integrität ist im Arbeitszeugnis nicht zu erkennen.