Damit räumt die Beschwerdeführerin ein, dass nicht die beanstandeten Ausführungen als solche, sondern vielmehr die Möglichkeit für Interpretationspielraum ehrenrührig sei. Dass die fragliche Textpassage für den unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an der beruflichen Fähigkeiten und Leistungen der Beschwerdeführerin hinausgehen würde, ist nicht erkennbar.