2015, N. 6 f. zu Art. 330a OR). Darüber hinaus kann der Beschuldigte nicht für Mutmassungen und Interpretationen anderer Personen verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, die beanstandeten Äusserungen seien insbesondere deshalb ehrverletzend, weil jeder der sie lese etwas «hinein phantasieren» könne, was nicht den Tatsachen entspreche bzw. Spielraum für Spekulationen und Interpretationen bleibe. Damit räumt die Beschwerdeführerin ein, dass nicht die beanstandeten Ausführungen als solche, sondern vielmehr die Möglichkeit für Interpretationspielraum ehrenrührig sei.