Der Beschwerdeführerin wird in dem ansonsten durchwegs positiv ausgefallenen Arbeitszeugnis folglich lediglich eine fehlende Berufskompetenz und damit eine Verhaltensweise abgesprochen, welche aus Sicht des Beschuldigten für die Tätigkeit als Fachfrau und Betreuung und Demenzbegleiterin als unabdingbar erscheint. Rein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbeurteilung des Beschuldigten nicht einverstanden ist und sich dadurch subjektiv in ihrer Ehre verletzt fühlt, lässt sich keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre ableiten.