Die beanstandete Textpassage nahm somit einzig und alleine Bezug auf eine berufliche Teilkompetenz der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Fachfrau Betreuung und Demenzbegleiterin. Der Beschwerdeführerin wird in dem ansonsten durchwegs positiv ausgefallenen Arbeitszeugnis folglich lediglich eine fehlende Berufskompetenz und damit eine Verhaltensweise abgesprochen, welche aus Sicht des Beschuldigten für die Tätigkeit als Fachfrau und Betreuung und Demenzbegleiterin als unabdingbar erscheint.