5 Ihr wurde ein zeitlich auf die letzten Monate des Arbeitsverhältnisses beschränktes, jedoch nicht näher umschriebenes «unangemessenes Verhalten» gegenüber den Verwandten von C.________ sel., den beigezogenen Spitex-Mitarbeiterinnen sowie einer externen Mitbetreuerin vorgeworfen. Die beanstandete Textpassage nahm somit einzig und alleine Bezug auf eine berufliche Teilkompetenz der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Fachfrau Betreuung und Demenzbegleiterin.