Nur dann lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hatte konkret folgende Textpassage aus dem vom Beschuldigten für die Beschwerdeführerin ausgefertigten Arbeitszeugnisentwurf zu beurteilen: […] Nicht verschwiegen werden darf allerdings das unangemessene Verhalten von Frau B.________ in den letzten Monaten des Anstellungsverhältnisses gegenüber den Verwandten von Herrn C.________ sel., gegenüber den Mitarbeiterinnen der Spitex und gegenüber der Mitbetreuerin.