4 kung, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den Verwandten des zu Pflegenden, der Mitbetreuerin und den Mitarbeitern der Spitex unangemessen Verhalten, in keiner Art und Weise um eine unwahre Aussage, sondern um die Wiedergabe von übermittelten Wahrnehmungen und Tatsachen, weshalb von unwahren Aussagen wider besseres Wissen keine Rede sein könne.