Die Beschwerdeführerin führe selber aus, die Aussagen seien für sie ehrverletzend, weil jeder, der sie lese, etwas «hinein phantasieren» könne, was nicht den Tatsachen entspreche. Die Beschwerdeführerin halte dementsprechend selbst fest, dass nicht die Aussagen an sich ehrverletzend seien, sondern vielmehr die Möglichkeit, dass sie missverstanden werden könnten. Es handle sich bei der Anmer-