Zudem könne allein daraus, dass die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbeurteilung hinsichtlich ihrer Teamfähigkeit nicht einverstanden sei, keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre abgeleitet werden, da die Berufskompetenz eben gerade nicht in den Schutzbereich falle. Die Beschwerdeführerin führe selber aus, die Aussagen seien für sie ehrverletzend, weil jeder, der sie lese, etwas «hinein phantasieren» könne, was nicht den Tatsachen entspreche.