Die diesbezügliche Aussage habe sich einzig auf eine berufliche Teilkompetenz der Beschwerdeführerin bezogen, weshalb keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre vorliege. Zudem könne allein daraus, dass die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbeurteilung hinsichtlich ihrer Teamfähigkeit nicht einverstanden sei, keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre abgeleitet werden, da die Berufskompetenz eben gerade nicht in den Schutzbereich falle.