Diese Prüfung müsse im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorgenommen werden. 3.4 Der Beschuldigte erwog in seiner Stellungnahme, dass es bei der als verleumderisch aufgefassten Passage aus dem Arbeitszeugnis einzig und alleine um die Kompetenz der Beschwerdeführerin als Pflegerin zur Zusammenarbeit mit den Verwandten des zu Pflegenden, den Mitarbeitenden der zugezogenen Spitex sowie der Mitbetreuerin gehe. Die diesbezügliche Aussage habe sich einzig auf eine berufliche Teilkompetenz der Beschwerdeführerin bezogen, weshalb keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre vorliege.