Es werde ihr ein zeitlich auf die letzten Monate des Arbeitsverhältnisses beschränktes «unangemessenes Verhalten» gegenüber den Verwandten des Pflegebedürftigen, den Spitex- Mitarbeiterinnen sowie der Mitbetreuerin vorgeworfen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen habe, sei für das strafrechtliche Verfahren unerheblich, ob die fraglichen Angaben im Arbeitszeugnis den tatsächlichen Leistungen der Beschwerdeführerin entsprechen würden. Diese Prüfung müsse im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorgenommen werden.