SR 311.0) seien. Voraussetzung sei aber, dass die Kritik nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch treffe, wobei es mithin darauf ankomme, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In der beanstandeten Passage des im Übrigen durchwegs positiv ausgefallenen Arbeitszeugnisses werde die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang ihrer Tätigkeit als Fachfrau für Betreuung und Demenzbegleiterin kritisiert.