Jeder der diese Passage lese, könne etwas hineininterpretieren, was den Tatsachen nicht entspreche und es bleibe Spielraum für Spekulationen und Interpretationen. Der Beschuldigte habe zudem bis heute keinerlei Beweise für seine Behauptungen vorgebracht. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme unter anderem vor, dass Äusserungen, die sich lediglich dazu eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Ehre herabzusetzen, nicht ehrverletzend i.S. von Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) seien.