Die Beschwerdeführerin rügte zusammengefasst, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen worden sei. Sie empfinde die fragliche, von der Staatsanwaltschaft als strafrechtlich irrelevant beurteilte Passage ihres Arbeitszeugnisses, welches der Beschuldigte ihr ausgestellt habe und welches im (Zivil-)Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland diesem zur Kenntnis gebracht worden sei, nach wie vor als ehrverletzend, verleumderisch und unwahr. Jeder der diese Passage lese, könne etwas hineininterpretieren, was den Tatsachen nicht entspreche und es bleibe Spielraum für Spekulationen und Interpretationen.