3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass sich der Beschuldigte mit der Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin als «unangemessen» einzig zu ihrem Verhalten als Arbeitnehmerin im Rahmen des Anstellungsverhältnisses geäussert habe. Insofern sei durch diese Äusserung lediglich ihr gesellschaftlicher Ruf, namentlich ihre berufliche Geltung, betroffen. Der gesellschaftliche Ruf sei vom strafrechtlichen Ehrbegriff nicht umfasst und dessen Herabsetzung sei somit nicht strafbar. Eine (strafbare) Verletzung ihres sittlichen Rufs