Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher – soweit diese die beanstandete Textpassage des Arbeitszeugnisses betrifft – einzutreten.