Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin das zivilrechtliche Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland (CIV 16 1453) betreffen, ist dies ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ob die Angaben im Arbeitszeugnis den tatsächlichen Leistungen der Beschwerdeführerin entsprechen, ist somit für das Beschwerdeverfahren unerheblich und die Prüfung des Zeugnisses auf dessen Wahrheitsgehalt ist mithin im zivilrechtlichen Verfahren anzustreben. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.