Unbeachtlich ist überdies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorbrachte, nicht der Beschuldigte, sondern D.________ sei der Urheber der Passage im Arbeitszeugnis und der Beschuldigte sei lediglich dessen Gehilfe gewesen. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin das zivilrechtliche Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland (CIV 16 1453) betreffen, ist dies ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren.