(namentlich von E.________, D.________, und F.________) sowie der nicht namentlich genannten Mitarbeiterin, soweit die Beschwerdeführerin diese nun auch als mögliche Ehrverletzungen bzw. Beschimpfungen miteinbeziehen will. Dies einerseits, weil deren Handlungen nicht Gegenstand der Anzeige sind und andererseits der Streitgegenstand einer Beschwerde, wie bereits erwähnt, alleine durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend also die Nichtanhandnahmeverfügung – definiert wird. Unbeachtlich ist überdies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorbrachte, nicht der Beschuldigte, sondern D.__