als «Un-Person» dazustellen sowie der Vorwurf, der Beschuldigte habe in diesem Schlussbericht gegen das «sog. Verschwiegenheitsgesetz» verstossen. Diese Vorwürfe waren nicht Bestandteil der Anzeige vom 27. September 2016 und sind somit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden ist über das in der Replik vom 10. Januar 2017 ausführlich geschilderte angebliche Verhalten und die mutmasslichen Äusserungen der Angehörigen von C.________ sel. (namentlich von E.__