Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2016 (O 16 11561), mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen angeblicher Ehrverletzungen bzw. Verleumdung, begangen am 28. Juli 2016 in H.________ und I.________, nicht an die Hand genommen wurde. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es somit ausschliesslich um die beanstandete Textpassage des Ar-