Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 15. November 2016 zur Beschwerde Stellung und begehrte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 24. November 2016 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für seine Intervention. Die Beschwerdeführerin replizierte am 10. Januar 2017 und beantragte die Anhandnahme der Beschwerde, die Auferlage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten sowie die Ausrichtung einer angemessen Entschädigung.