dem Gericht eingereicht worden. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (O 16 11561) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2016 (Eingang Beschwerdekammer 7. November 2016) Beschwerde ein und stellte sinngemäss den Antrag, die obengenannte Verfügung sei aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 15. November 2016 zur Beschwerde Stellung und begehrte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf einzutreten sei.