Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 460 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ehrverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 24. Oktober 2016 (O 16 11561) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 27. September 2016 erstattete B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Ehrverletzungen bzw. Verleumdung, begangen am 28. Ju- li 2016 in H.________ und I.________. Die Beschwerdeführerin warf dem Beschul- digten vor, sie in dem von ihm ausgestellten Arbeitszeugnis verleumdet zu haben. Der Beschuldigte sei der Beistand von C.________ sel. gewesen, für welchen sie als Fachfrau Betreuung und Demenzbegleiterin bis zu dessen Heimeintritt gearbei- tet habe. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe ihr der Beschuldigte den Entwurf eines Arbeitszeugnisses ausgestellt und darin eine verleumdende Textpassage aufgeführt. Dieses Arbeitszeugnis sei anlässlich eines arbeitsrechtli- chen Verfahrens gegen die Erbengemeinschaft von C.________ sel. vor dem Re- gionalgericht Oberland (CIV 16 1453) als Beilage zu einer Stellungnahme von D.________ (Neffe von C.________ sel.) dem Gericht eingereicht worden. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (O 16 11561) nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Novem- ber 2016 (Eingang Beschwerdekammer 7. November 2016) Beschwerde ein und stellte sinngemäss den Antrag, die obengenannte Verfügung sei aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 15. November 2016 zur Beschwerde Stellung und begehrte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 24. November 2016 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für seine Intervention. Die Be- schwerdeführerin replizierte am 10. Januar 2017 und beantragte die Anhandnahme der Beschwerde, die Auferlage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten sowie die Ausrichtung einer angemessen Entschädigung. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt defi- niert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2016 (O 16 11561), mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen angeblicher Ehrverlet- zungen bzw. Verleumdung, begangen am 28. Juli 2016 in H.________ und I.________, nicht an die Hand genommen wurde. Im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren geht es somit ausschliesslich um die beanstandete Textpassage des Ar- 2 beitszeugnisses. Auf verschiedene Ausführungen und sinngemässe Anträge der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund materiell nicht einzugehen: Hierzu gehört namentlich und offensichtlich der erstmals in der Beschwerde vom 2. November 2016 erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe versucht, die Be- schwerdeführerin in seinem Schlussbericht bezüglich seiner Tätigkeit als Beistand von C.________ sel. als «Un-Person» dazustellen sowie der Vorwurf, der Beschul- digte habe in diesem Schlussbericht gegen das «sog. Verschwiegenheitsgesetz» verstossen. Diese Vorwürfe waren nicht Bestandteil der Anzeige vom 27. Septem- ber 2016 und sind somit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens. Ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden ist über das in der Replik vom 10. Januar 2017 ausführlich geschilderte angebliche Verhalten und die mutmassli- chen Äusserungen der Angehörigen von C.________ sel. (namentlich von E.________, D.________, und F.________) sowie der nicht namentlich genannten Mitarbeiterin, soweit die Beschwerdeführerin diese nun auch als mögliche Ehrver- letzungen bzw. Beschimpfungen miteinbeziehen will. Dies einerseits, weil deren Handlungen nicht Gegenstand der Anzeige sind und andererseits der Streitgegen- stand einer Beschwerde, wie bereits erwähnt, alleine durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend also die Nichtanhandnahmeverfügung – definiert wird. Unbeachtlich ist überdies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorbrachte, nicht der Beschuldigte, sondern D.________ sei der Urheber der Passage im Ar- beitszeugnis und der Beschuldigte sei lediglich dessen Gehilfe gewesen. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin das zivilrechtliche Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland (CIV 16 1453) betreffen, ist dies ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ob die Angaben im Ar- beitszeugnis den tatsächlichen Leistungen der Beschwerdeführerin entsprechen, ist somit für das Beschwerdeverfahren unerheblich und die Prüfung des Zeugnis- ses auf dessen Wahrheitsgehalt ist mithin im zivilrechtlichen Verfahren anzustre- ben. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher – soweit diese die beanstandete Textpassage des Arbeitszeugnisses betrifft – ein- zutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass sich der Be- schuldigte mit der Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin als «unan- gemessen» einzig zu ihrem Verhalten als Arbeitnehmerin im Rahmen des Anstel- lungsverhältnisses geäussert habe. Insofern sei durch diese Äusserung lediglich ihr gesellschaftlicher Ruf, namentlich ihre berufliche Geltung, betroffen. Der gesell- schaftliche Ruf sei vom strafrechtlichen Ehrbegriff nicht umfasst und dessen Her- absetzung sei somit nicht strafbar. Eine (strafbare) Verletzung ihres sittlichen Rufs 3 und ihrer ethischen Integrität sei durch die Beurteilung im Arbeitszeugnis nicht zu erkennen. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügte zusammengefasst, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen worden sei. Sie empfinde die fragliche, von der Staatsanwaltschaft als strafrechtlich irrelevant beurteilte Passage ihres Arbeitszeugnisses, welches der Beschuldigte ihr ausgestellt habe und wel- ches im (Zivil-)Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland diesem zur Kenntnis gebracht worden sei, nach wie vor als ehrverletzend, verleumderisch und unwahr. Jeder der diese Passage lese, könne etwas hineininterpretieren, was den Tatsa- chen nicht entspreche und es bleibe Spielraum für Spekulationen und Interpretatio- nen. Der Beschuldigte habe zudem bis heute keinerlei Beweise für seine Behaup- tungen vorgebracht. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme unter anderem vor, dass Äusserungen, die sich lediglich dazu eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Ehre herabzusetzen, nicht ehrverletzend i.S. von Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sei- en. Voraussetzung sei aber, dass die Kritik nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch treffe, wobei es mithin darauf ankomme, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkei- ten und Leistungen hinausgehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In der bean- standeten Passage des im Übrigen durchwegs positiv ausgefallenen Arbeitszeug- nisses werde die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang ihrer Tätigkeit als Fachfrau für Betreuung und Demenzbegleiterin kritisiert. Es werde ihr ein zeitlich auf die letzten Monate des Arbeitsverhältnisses beschränktes «unangemessenes Verhalten» gegenüber den Verwandten des Pflegebedürftigen, den Spitex- Mitarbeiterinnen sowie der Mitbetreuerin vorgeworfen. Wie bereits die Staatsan- waltschaft zu Recht erwogen habe, sei für das strafrechtliche Verfahren unerheb- lich, ob die fraglichen Angaben im Arbeitszeugnis den tatsächlichen Leistungen der Beschwerdeführerin entsprechen würden. Diese Prüfung müsse im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorgenommen werden. 3.4 Der Beschuldigte erwog in seiner Stellungnahme, dass es bei der als verleumde- risch aufgefassten Passage aus dem Arbeitszeugnis einzig und alleine um die Kompetenz der Beschwerdeführerin als Pflegerin zur Zusammenarbeit mit den Verwandten des zu Pflegenden, den Mitarbeitenden der zugezogenen Spitex sowie der Mitbetreuerin gehe. Die diesbezügliche Aussage habe sich einzig auf eine be- rufliche Teilkompetenz der Beschwerdeführerin bezogen, weshalb keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre vorliege. Zudem könne allein daraus, dass die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbeurteilung hinsichtlich ihrer Teamfähigkeit nicht einverstanden sei, keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre abge- leitet werden, da die Berufskompetenz eben gerade nicht in den Schutzbereich fal- le. Die Beschwerdeführerin führe selber aus, die Aussagen seien für sie ehrverlet- zend, weil jeder, der sie lese, etwas «hinein phantasieren» könne, was nicht den Tatsachen entspreche. Die Beschwerdeführerin halte dementsprechend selbst fest, dass nicht die Aussagen an sich ehrverletzend seien, sondern vielmehr die Mög- lichkeit, dass sie missverstanden werden könnten. Es handle sich bei der Anmer- 4 kung, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den Verwandten des zu Pfle- genden, der Mitbetreuerin und den Mitarbeitern der Spitex unangemessen Verhal- ten, in keiner Art und Weise um eine unwahre Aussage, sondern um die Wiederga- be von übermittelten Wahrnehmungen und Tatsachen, weshalb von unwahren Aussagen wider besseres Wissen keine Rede sein könne. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, was die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Okto- ber 2016 (O 16 11561) zutreffend verneinte. Auf die entsprechenden Ausführungen – welchen sich die Beschwerdekammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtli- cher Hinsicht anschliesst – kann daher integral verwiesen werden. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich- sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität). Den Tat- bestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner ge- sellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche / soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zu- gleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung eh- renrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3). Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser eindeutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Nur dann lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hatte konkret folgende Textpassage aus dem vom Be- schuldigten für die Beschwerdeführerin ausgefertigten Arbeitszeugnisentwurf zu beurteilen: […] Nicht verschwiegen werden darf allerdings das unangemessene Verhalten von Frau B.________ in den letzten Monaten des Anstellungsverhältnisses gegenüber den Verwandten von Herrn C.________ sel., gegenüber den Mitarbeiterinnen der Spitex und gegenüber der Mitbetreuerin. Mitar- beiterinnen der Spitex haben sich mehrfach bei den Verwandten beklagt, die Mitbetreuerin hat sich sowohl gegenüber den Verwandten als auch gegenüber dem Unterzeichnenden beschwert. […] 4.4 In der beanstandeten Passage des Arbeitszeugnisses wurde die Beschwerdeführe- rin lediglich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Fachfrau für Betreuung und als Demenzbegleiterin kritisiert. Der Beschuldigte äusserte sich hierbei einzig zum Verhalten der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Anstellung. 5 Ihr wurde ein zeitlich auf die letzten Monate des Arbeitsverhältnisses beschränktes, jedoch nicht näher umschriebenes «unangemessenes Verhalten» gegenüber den Verwandten von C.________ sel., den beigezogenen Spitex-Mitarbeiterinnen sowie einer externen Mitbetreuerin vorgeworfen. Die beanstandete Textpassage nahm somit einzig und alleine Bezug auf eine berufliche Teilkompetenz der Beschwerde- führerin in ihrer Funktion als Fachfrau Betreuung und Demenzbegleiterin. Der Be- schwerdeführerin wird in dem ansonsten durchwegs positiv ausgefallenen Arbeits- zeugnis folglich lediglich eine fehlende Berufskompetenz und damit eine Verhal- tensweise abgesprochen, welche aus Sicht des Beschuldigten für die Tätigkeit als Fachfrau und Betreuung und Demenzbegleiterin als unabdingbar erscheint. Rein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Leistungsbeurteilung des Beschuldigten nicht einverstanden ist und sich dadurch subjektiv in ihrer Ehre verletzt fühlt, lässt sich keine Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre ablei- ten. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung bildet zugleich eine Ehrverletzung, zumal die Beschwerdeführerin zwar Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeug- nis hat, dieses jedoch auf keinen Fall durchwegs positiv ausfallen muss (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 6 f. zu Art. 330a OR). Darüber hinaus kann der Beschuldigte nicht für Mutmas- sungen und Interpretationen anderer Personen verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, die beanstandeten Äusserungen seien insbe- sondere deshalb ehrverletzend, weil jeder der sie lese etwas «hinein phantasieren» könne, was nicht den Tatsachen entspreche bzw. Spielraum für Spekulationen und Interpretationen bleibe. Damit räumt die Beschwerdeführerin ein, dass nicht die be- anstandeten Ausführungen als solche, sondern vielmehr die Möglichkeit für Inter- pretationspielraum ehrenrührig sei. Dass die fragliche Textpassage für den unbe- fangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an der beruflichen Fähigkeiten und Leistungen der Beschwerdeführerin hinausgehen würde, ist nicht erkennbar. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, beschlägt die beanstandete Äusserung im Arbeitszeugnis lediglich den gesell- schaftlichen Ruf, namentlich ihre berufliche Geltung, und fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 173 ff. StGB. Eine Verletzung ihres sittlichen Rufs oder ihrer ethischen Integrität ist im Arbeitszeugnis nicht zu erkennen. Selbst wenn dem so wäre, würde es vorliegend an einem Handeln des Beschuldigten wider besseres Wissen fehlen, denn dieser war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnis- ses von der (arbeits-)rechtlichen Zulässigkeit und sachlichen Begründetheit seiner Leistungsbeurteilung überzeugt. 4.5 Die Straftatbestände der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), insbesondere der Verleumdung (Art. 174 StGB), sind eindeutig nicht erfüllt. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det und ist daher abzuweisen. 6 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer- den auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. 5.2 Dem Beschuldigten ist zudem eine angemessene Entschädigung für Aufwendun- gen auszurichten, wobei hier praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzu- kommen hat. Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8