Schliesslich kann auch im Verhalten des Polizeibeamten E.________, der die Anliegen der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2016 entgegen genommen und an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet hat, kein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden. Dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).