Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, kann im Verhalten der am 31. Juli 2014 an das Domizil der Beschwerdeführerin gerufenen Polizeibeamten keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgemacht werden. Sowohl die Zuführung ins Spital, wie auch die Gefährdungsmeldung erfolgten gestützt auf ihre Wahrnehmungen. Dass der damalige Ehemann nun schriftlich eingeräumt haben soll, das Messer tatsächlich gegen sie geworfen zu haben, ändert nichts an dieser Beurteilung. Schliesslich kann auch im Verhalten des Polizeibeamten E.____