3 Strafantragsverzichts oder -rückzugs informiert hat. Selbst wenn dies zu verneinen wäre und somit nicht davon ausgegangen werden dürfte, dass die Beschwerdeführerin auf die Strafverfolgung verzichtet hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, kann im Verhalten der am 31. Juli 2014 an das Domizil der Beschwerdeführerin gerufenen Polizeibeamten keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgemacht werden.