Ihr sei auf dem Polizeiposten Opferhilfe versprochen worden. Aber es sei nicht gesagt worden, dass Opferhilfe bzw. die Auszahlung von Schmerzensgeld für das durch die Berichte erlittene Leiden davon abhängig sei, dass ein Strafverfahren eröffnet werde. Deshalb lege sie Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. 3.5 Es kann offen gelassen werden, ob die Polizei die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2016 rechtsgenüglich über die Folgen eines