3.4 Die Beschwerdeführerin, welche die im Anschluss an die polizeiliche Intervention vom 31. Juli 2014 verfassten Berichte (insbesondere die Aussagen zu ihrer Gemütsverfassung bzw. ihrem Gesundheitszustand) als Ursache ihrer Probleme betrachtet, wendet dagegen ein, dass sie vom Polizeibeamten F.________, der mit ihr die Einvernahme vom 8. September 2016 durchgeführt habe, nicht auf die Folgen eines Strafantragsverzichts aufmerksam gemacht worden sei. Ihr sei auf dem Polizeiposten Opferhilfe versprochen worden.