richte die Nichtanhandnahme des Verfahrens. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass sich die beteiligten Polizeibeamten keiner Straftat schuldig gemacht hätten. Insbesondere dem Bericht des Polizeibeamten E.________ vom 18. Oktober 2016 könne entnommen werden, dass er die Meldung der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2016 korrekt entgegen genommen und weitergeleitet habe. Auch die am 31. Juli 2014 ausrückenden Polizeibeamten hätten die Gefährdungsmeldung gestützt auf ihre damaligen Wahrnehmungen gemacht, was nicht zu beanstanden sei.