Dies nicht nur zu ihrem Wohl, sondern auch zum Wohl ihres Sohnes. Hierauf wurde der Regionale Sozialdienst C.________ mit einer Sachverhaltsabklärung beauftragt und dem Sohn wurde eine Beiständin beigeordnet. Im Bericht vom 25. März 2015 hielt der Regionale Sozialdienst C.________ zu Handen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau fest, dass eine Zuteilung der elterlichen Obhut an die Mutter aufgrund der Gefährdung des Kindswohls nicht in Frage komme. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer soll die Beistandschaft wieder aufgehoben und der Sohn unter ihre Obhut gestellt worden sein.