2 fährdungsmeldung ein. Dieser kann entnommen werden, dass die Polizeibeamten gestützt auf ihre vor Ort gemachten Wahrnehmungen aus strafrechtlicher Sicht keinen Handlungsbedarf sahen. Mit Ausnahme der wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin habe nichts auf eine Eskalation hingedeutet. Ihrer Ansicht nach leide die Beschwerdeführerin indessen unter starkem Verfolgungswahn, weshalb sie dringend Hilfe benötige. Dies nicht nur zu ihrem Wohl, sondern auch zum Wohl ihres Sohnes.