Die Beschwerdeführerin warf ihrem Ehemann vor, ihr im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Silbermesser (Tafelmesser) nachgeworfen zu haben. Die Polizeibeamten befragten beide Ehepartner und überführten in der Folge die Beschwerdeführerin – zwecks Abklärung möglicher Selbst- oder Fremdgefährdung – ins Spital. Der beigezogene Notfallpsychiater verzichtete auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Die Kantonspolizei reichte gleichentags eine Ge-