Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 Dem Strafverfahren liegt der Vorwurf zugrunde, dass die mit einem Vorfall vom 31. Juli 2014 befassten Polizeibeamten die Situation nicht richtig beurteilt bzw. nicht richtig gehandelt hätten. Aktenkundig wurde die Kantonspolizei am 31. Juli 2014 an das Domizil der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemanns B.________ gerufen. Die Beschwerdeführerin warf ihrem Ehemann vor, ihr im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Silbermesser (Tafelmesser) nachgeworfen zu haben.