1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 21. Oktober 2016 die Nichtanhandnahme des von A.________ initiierten Verfahrens gegen Beamte der Kantonspolizei. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. November 2016 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).