Diesfalls kann nicht mehr von einem unfreiwilligen Verzicht auf das Anwesenheitsrecht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann somit nicht mehr von einer entschuldbaren Säumnis ausgegangen werden. Das Regionalgericht hat somit zu Recht auf Bestand des Abwesenheitsurteils vom 30. Juli 2015 geschlossen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.