Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer entschuldbaren Säumnis ausgegangen werden. Selbst wenn sich die gesundheitlichen Beschwerden am Verhandlungstag selber so zugespitzt haben sollten, dass eine Hospitalisation tatsächlich medizinisch indiziert gewesen wäre, änderte dies nichts an dieser Folgerung. Das Verhalten des Beschwerdeführers erlaubt den Schluss, dass die gesundheitliche Verschlechterung bewusst in Kauf genommen worden ist. Diesfalls kann nicht mehr von einem unfreiwilligen Verzicht auf das Anwesenheitsrecht gesprochen werden.