Die Frage der Verhandlungs(un)fähigkeit wollte der Beschwerdeführer bis am Vortag der Verhandlung gutachterlich nicht geklärt haben. Seinen Aussagen zufolge sollen die gesundheitlichen Probleme in Stresssituationen (wie im Fall einer Gerichtsverhandlung) zunehmen, dennoch nimmt er die vom Gericht eingeräumten Möglichkeiten nicht wahr. Dass er am Verhandlungstag in einer derart schlechten Verfassung gewesen sein soll, dass er nicht an die Verhandlung gehen konnte oder sich zumindest hätte abmelden bzw. entschuldigen lassen können, ist nicht belegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer entschuldbaren Säumnis ausgegangen werden.