Zusammenfassend kann Folgendes festhalten werden: Das Gericht hat den Beschwerdeführer auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht. Es hat ihm ferner – gestützt auf die wiederkehrenden gesundheitlichen Beschwerden – die Möglichkeit eingeräumt, sich durch eine medizinische Fachperson an die Verhandlung begleiten zu lassen. Die Frage der Verhandlungs(un)fähigkeit wollte der Beschwerdeführer bis am Vortag der Verhandlung gutachterlich nicht geklärt haben.