Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen erlauben keinen anderen Schluss. Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass seine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit angezweifelt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, sich beim IRM gutachterlich untersuchen zu lassen (ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 114 StPO). Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Dass das Gericht hiernach auf Verhandlungsfähigkeit geschlossen hat, hat der Beschwerdeführer allein zu verantworten. Zusammenfassend kann Folgendes festhalten werden: