7 Dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Hirninfarkt erlitten hat, ein weiterer Hirninfarkt nie ausgeschlossen werden kann und bei ihm mit Blick auf den teilweise stark erhöhten Blutdruck ein höheres Risiko als bei einer nicht vorbelasteten Person besteht, wird nicht bestritten. Dass dieser Umstand indessen erlauben würde, generell auf eine Verhandlungsunfähigkeit zu schliessen, geht fehl. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen erlauben keinen anderen Schluss.